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   OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12, 3 Ws 102/12, 3 Ws 103/12   

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https://dejure.org/2012,97616
OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12, 3 Ws 102/12, 3 Ws 103/12 (https://dejure.org/2012,97616)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.03.2012 - 3 Ws 101/12, 3 Ws 102/12, 3 Ws 103/12 (https://dejure.org/2012,97616)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. März 2012 - 3 Ws 101/12, 3 Ws 102/12, 3 Ws 103/12 (https://dejure.org/2012,97616)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Voraussetzungen von Art. 316e III EStGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen von Art. 316e III EStGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGStGB Art. 316e Abs. 3
    Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung/Erledigung der Sicherungsverwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Die Anstalt ist ungeachtet des Scheitern bisheriger Behandlungsversuche jedoch nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht, dass bereits der Strafvollzug auf eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung hinzuarbeiten hat (vgl. Urteil v. 04.05.2011 2 BvR 2333/08 u.a. - juris Rn 122-127), gehalten, dem Verurteilten umgehend weitere Therapiechancen zu bieten.

    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. sind Vorgaben dahingehend, dass auch bei Einhaltung des Abstandsgebotes bestimmte Fallgestaltungen oder Deliktsgruppen als Anlasstaten für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Sicherungsverwahrung ausscheiden, nicht zu entnehmen (vgl. OLG Nürnberg aaO).

  • OLG Frankfurt, 04.10.2011 - 3 Ws 590/11

    Erledigung der Sicherungsverwahrung nach Art. 316 II 1 EGStGB - sog. Mischfälle

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Dies ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers (BT-Dr. 17/3403, S. 50) sowie daraus, dass sich die Prüfung in einer typisierenden - eine Prognose nicht erfordernden - Betrachtung (BT-Dr. 17/3403, S. 51; Senat, NStZ-RR 2011, 371) erschöpft, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB (a.F.) ausschließlich auf Taten beruht, die nicht mehr unter den Katalog des neuen Rechts fallen würden, also eine reine Rechtsfrage betrifft, die Veränderungen nicht mehr unterliegt.

    Sowohl die Anlasstat (die der Verurteilung des Landgerichts Stadt1 vom 21.04.2009 zu Grunde liegende Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Freiheitsberaubung) als auch sämtliche Vortaten i.S. des § 66 I Nr. 2 StGB (Verurteilungen des Landgerichts Stadt2 vom 14.11.1996 wegen Mordes und des Landgerichts Stadt3 vom 12.02.2002 wegen Gefangenenmeuterei Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung) fallen unter den Katalog des § 66 I Nr. 1 StGB n.F., so dass die vom Senat mit Beschluss vom 04.10.2011 (NStZ-RR 2011, 371) dem Bundesgerichtshof vorgelegte Frage sich hier nicht stellt.

  • OLG Frankfurt, 20.07.1999 - 3 Ws 662/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Der Senat schließt sich - jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation - der Auffassung des OLG Nürnberg im Beschluss vom 01.12.2011 (2 Ws 547/11 - juris) an: Im - hier gegebenen - Falle einer Nichtaussetzung vorweg zu vollstreckender Strafreste ist eine Entscheidung nach § 67c StGB - mit dem Prognosemaßstab des 67d II StGB (vgl. Senat, NStZ-RR 1999, 348 [OLG Frankfurt am Main 20.07.1999 - 3 Ws 662/99] ) - über die Aussetzung/Erledigung der Sicherungsverwahrung erst dann zu treffen, wenn sich die prognoserelevanten Umstände voraussichtlich nicht mehr ändern (vgl. auch BVerfG, NStZ-RR 2003, 169 [BVerfG 03.02.2003 - 2 BvR 319/02] ), also ihr Ergebnis durch den weiteren Vollzug der Strafe nicht mehr in Frage gestellt werden kann, was in der Regel erst kurz (ca. 6 Monate vgl. Senat aaO) vor dem alsbaldigen Ende der Straf vollstreckung der Fall sein wird.

    Aus diesem Grunde kann auch jedenfalls für die Übergangszeit nicht daran festgehalten werden, dass über die Aussetzung der Maßregel und der Strafe einheitlich und gemeinsam zum Zwei-Drittelzeitpunkt zu entscheiden ist (vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 1999, 348 [OLG Frankfurt am Main 20.07.1999 - 3 Ws 662/99] ; NJW 1980, 2535; KG, NStZ 1990, 54 [KG Berlin 15.09.1989 - 5 Ws 386/89] ; Beschl. v. 13.01.1998 - 5 Ws 635-636/97 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 06.11.2002 - 2 Ws 196/02 und v. 07.12.1999 - 4 Ws 454/99 - jew. juris; Veh, in: MüKo-StGB § 67c Rn 10 mwN).

  • BVerfG, 03.02.2003 - 2 BvR 319/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Prüfung der Erforderlichkeit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Der Senat schließt sich - jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation - der Auffassung des OLG Nürnberg im Beschluss vom 01.12.2011 (2 Ws 547/11 - juris) an: Im - hier gegebenen - Falle einer Nichtaussetzung vorweg zu vollstreckender Strafreste ist eine Entscheidung nach § 67c StGB - mit dem Prognosemaßstab des 67d II StGB (vgl. Senat, NStZ-RR 1999, 348 [OLG Frankfurt am Main 20.07.1999 - 3 Ws 662/99] ) - über die Aussetzung/Erledigung der Sicherungsverwahrung erst dann zu treffen, wenn sich die prognoserelevanten Umstände voraussichtlich nicht mehr ändern (vgl. auch BVerfG, NStZ-RR 2003, 169 [BVerfG 03.02.2003 - 2 BvR 319/02] ), also ihr Ergebnis durch den weiteren Vollzug der Strafe nicht mehr in Frage gestellt werden kann, was in der Regel erst kurz (ca. 6 Monate vgl. Senat aaO) vor dem alsbaldigen Ende der Straf vollstreckung der Fall sein wird.
  • OLG Frankfurt, 10.03.2008 - 3 Ws 252/08

    Überprüfung der Sicherheitsverwahrung: Pflicht zur Einholung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Die Kammer musste die Aussetzung nicht einmal erwägen, so dass sie zu Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 II StPO abgesehen hat (vgl. Senat, NStZ-RR 2008, 237; Beschl. v. 28.04.2009 - 3 Ws 346+361/09 mwN - st. Rspr; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 454 Rn 37 mwN).
  • OLG Koblenz, 03.08.2011 - 1 Ws 385/11

    Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen der Erledigungserklärung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Insoweit ist mit der Prüfung und der gerichtlichen Entscheidung auch nicht bis zum Ende des Straf vollzugs abzuwarten (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.06.2011 - 2 Ws 286/11 und OLG Koblenz, Beschl. v. 03.08.2011 - 1 Ws 385/11 - jew. juris).
  • OLG Nürnberg, 22.06.2011 - 2 Ws 286/11

    Sicherungsverwahrung: Erledigterklärung der Maßregel nach Übergangsrecht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Insoweit ist mit der Prüfung und der gerichtlichen Entscheidung auch nicht bis zum Ende des Straf vollzugs abzuwarten (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.06.2011 - 2 Ws 286/11 und OLG Koblenz, Beschl. v. 03.08.2011 - 1 Ws 385/11 - jew. juris).
  • OLG Hamburg, 06.11.2002 - 2 Ws 196/02

    Zuständigkeit für die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Aus diesem Grunde kann auch jedenfalls für die Übergangszeit nicht daran festgehalten werden, dass über die Aussetzung der Maßregel und der Strafe einheitlich und gemeinsam zum Zwei-Drittelzeitpunkt zu entscheiden ist (vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 1999, 348 [OLG Frankfurt am Main 20.07.1999 - 3 Ws 662/99] ; NJW 1980, 2535; KG, NStZ 1990, 54 [KG Berlin 15.09.1989 - 5 Ws 386/89] ; Beschl. v. 13.01.1998 - 5 Ws 635-636/97 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 06.11.2002 - 2 Ws 196/02 und v. 07.12.1999 - 4 Ws 454/99 - jew. juris; Veh, in: MüKo-StGB § 67c Rn 10 mwN).
  • OLG Nürnberg, 01.12.2011 - 2 Ws 547/11

    Sicherungsverwahrung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zulässigkeit eines Antrags

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Der Senat schließt sich - jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation - der Auffassung des OLG Nürnberg im Beschluss vom 01.12.2011 (2 Ws 547/11 - juris) an: Im - hier gegebenen - Falle einer Nichtaussetzung vorweg zu vollstreckender Strafreste ist eine Entscheidung nach § 67c StGB - mit dem Prognosemaßstab des 67d II StGB (vgl. Senat, NStZ-RR 1999, 348 [OLG Frankfurt am Main 20.07.1999 - 3 Ws 662/99] ) - über die Aussetzung/Erledigung der Sicherungsverwahrung erst dann zu treffen, wenn sich die prognoserelevanten Umstände voraussichtlich nicht mehr ändern (vgl. auch BVerfG, NStZ-RR 2003, 169 [BVerfG 03.02.2003 - 2 BvR 319/02] ), also ihr Ergebnis durch den weiteren Vollzug der Strafe nicht mehr in Frage gestellt werden kann, was in der Regel erst kurz (ca. 6 Monate vgl. Senat aaO) vor dem alsbaldigen Ende der Straf vollstreckung der Fall sein wird.
  • OLG Frankfurt, 23.04.1980 - 3 Ws 226/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 3 Ws 101/12
    Aus diesem Grunde kann auch jedenfalls für die Übergangszeit nicht daran festgehalten werden, dass über die Aussetzung der Maßregel und der Strafe einheitlich und gemeinsam zum Zwei-Drittelzeitpunkt zu entscheiden ist (vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 1999, 348 [OLG Frankfurt am Main 20.07.1999 - 3 Ws 662/99] ; NJW 1980, 2535; KG, NStZ 1990, 54 [KG Berlin 15.09.1989 - 5 Ws 386/89] ; Beschl. v. 13.01.1998 - 5 Ws 635-636/97 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 06.11.2002 - 2 Ws 196/02 und v. 07.12.1999 - 4 Ws 454/99 - jew. juris; Veh, in: MüKo-StGB § 67c Rn 10 mwN).
  • KG, 15.09.1989 - 5 Ws 386/89
  • OLG Hamm, 07.12.1999 - 4 Ws 454/99
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